Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Jagd- und Naturakademie am Habsberg“.
Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Velburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die jagdwissenschaftliche Forschung, die Förderung der Wissensvermittlung jagdwirtschaftlicher Themen sowie die Naturbildung.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch Forschungsprojekte im Rahmen der Jagdwissenschaft, Vorträge und Exkursionen im Bereich der Jagdkunde, Vorträge und Exkursionen im Bereich der Naturbildung, Durchführung von Ausbildungskursen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sowie Gründungsmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens einer Person, nämlich dem Vorstand und bis zu zwei Beisitzern.
Der Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, die Beisitzer haben keine Vertretungsberechtigung.
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts, Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
Vorstandssitzungen sind vom Sitzungsleiter in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der Vorstand, bei dessen Verhinderung ein Beisitzer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nur ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Name der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Festsetzung über Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, Entscheidung über die Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes.
Einmal jährlich, möglich im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird durch den Vorstand bestimmt. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahlen der wie erschienenen Mitglieder, die Personen von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebenen Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein Eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilt E-Mail-Adresse geladen werden. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Vorstand über die Zulassung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde; für deren Einladung gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung vom Beisitzer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
die Änderung der Satzung,
die Auflösung des Vereins,
die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.

§ 12 Kassenführung

Der Vorstand hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von einem Kassenprüfer geprüft, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Liquidator ist der Vorstand als einzelvertretungsberechtigter Liquidator, so weit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wildlandstiftung Bayern, Hohenlindnerstr. 12, 85 622 Feldkirchen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Velburg, den 3.1.2015
_____________________________
Patrick Schmidl, Vorstand